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Aktuelle Urteile und Gerichtsentscheidungen

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61 - 67 von insgesamt 67 Beiträgen.

Nachbar haftet für Beschädigung einer Gartenhecke

Verunstaltet der Nachbar eine gemeinsame Hecke entlang der Grundstücksgrenze, so kann dies Schadensersatzansprüche auslösen. Dies gilt auch dann, wenn die Gartenhecke nicht zerstört, sondern nur beschädigt wurde (BGH, Urteil vom 25.01.2013; Az.: V ZR 222/12).
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Hammerschlagrecht kann nicht im Wege der Selbsthilfe durchgesetzt werden, §§ 16 Abs. 1, 24 Abs. 3 NachbG NRW

Der BGH (Az.: V ZR 49/12, 14.12.2012) stellt klar, dass das Hammerschlagsrecht nicht im Wege der Selbsthilfe ausgeübt werden darf. Weigert sich der Nachbar bei Vorliegen der Voraussetzungen, muss zuvor Duldungsklage erhoben werden.
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Keine Nebenintervention von Wohnungseigentümern bei Anfechtungsklagen, §§ 62, 66 ZPO, 46, 47 WEG

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Möglichkeit der Nebenintervention von beklagten Wohnungseigentümern auf Klägerseite aufgegeben, §§ 62, 66 ZPO, 46 WEG. Bei zwei von einander unabhängig eingelegten Anfechtungsklagen verschiedener Wohnunsgeigentümer sind die Verfahren zwingend zu verbinden.
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fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch unterhalb der Grenze des § 543 II Nr. 3 BGB möglich

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich.
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fristlose Kündigung bei ungerechtfertigter Mietminderung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

Der BGH hat aktuell entschieden, dass einem Mieter, der eine unberechtigte Mietminderung vornimmt, weil er sich über die Ursache des Mietmangels im unklaren ist, vom Vermieter gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB fristlos gekündigt werden kann.
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Zur Verjährung von Wohngeldern der WEG und zur fehlenden Prozessführungsbefugnis des Wohnungsverwalters

Die Verjährungsfrist von Wohngeldansprüchen der WEG beginnt mit der Fälligkeit aus dem Wirtschaftsplan und lebt durch die Jahresabrechnung nicht wieder auf. Ohne Ermächtigung der WEG ist der Verwalter nicht prozessführungsbefugt.
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Zum Anspruch auf Trennung der der dem Nachbargrundstück dienenden Versorgungsleitungen; §§ 93, 94, 97, 311b, 903, 917, 1004 BGB

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Dies ist bei einer dem Nachbargrundstück dienenden Versorgungsleitung nicht der Fall. Versorgungsleitungen stehen als Zubehör des Nachbargrundstücks gemäß § 97 BGB vielmehr in dessen Eigentum.

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