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Jahresabrechnung angefochten - Wann muss der Verwalter die korrigierte Abrechnung vorlegen ?

Wird eine beschlossene Jahresabrechnung angefochten, ist der Verwalter grds. verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung innerhalb von zwei Monaten zu erstellen und auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen (LG Dortmund, Beschl. v. 06.07.2018; Az.: 1 T 51/18), sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist für geboten erscheinen lassen . Insbesondere bei kleinere Eigentümergemeinschaften genügt eine zweimonatige Frist zur Neuerstellung der Abrechnung, wenn alle Unterlagen vorhanden sind und der Verwalter aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub) nicht verhindert ist. Sind nur einzelne Abrechnungspositionen fehlerhaft, kann sogar auch eine kürzere Frist in Betracht kommen.

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