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Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht regelt das Marktverhalten im Verhältnis von gewerblichen Marktteilnehmern im geschäftlichen Alltag untereinander. Wer ein Produkt oder eine Leistung anbietet, möchte sich von seinen Konkurrenten absetzen, um daraus den entsprechenden Vorteil zu schlagen.

Verstößt ein Marktteilnehmer in unlauterer Weise gegen Vereinbarungen, Vorschriften oder Gesetze, kann der Mitbewerber ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen und verklagen. Um einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO vorzubeugen, hat sich die insbesondere im Wettbewerbsrecht  mit einer kurzen Frist versehene vorherige  Abmahnung durchgesetzt. Der Grund liegt zum einen in der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 11 UWG und der Tatsache, dass die meisten wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit einer einstweiligen Verfügung eingeleitet werden, weil gem. § 12 II UWG eine Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, auch Anordnungsgrund genannt, nicht erforderlich ist.

Das unlauterre Verhalten eines Konkurrenten kann sich auf verschiedene Art und Weise darstellen. In allen Fällen ist die Irreführung und Täuschung der Marktteilnehmer, die unzumutbare Belästigung oder eine unzulässige Absatzförderung eigener Produkte bzw. Absatzbehinderung fremder Produkte konkurriender Anbieter das tragende Leitbild. Einen groben Überblick der unlauteren Handlungen geben die gesetzlichen Beispiele der §§ 4 bis 7 UWG. Diese Beispiele sind aber nicht abschließend und vielfach von der Rechtsprechung konkretisiert, so dass die Bewertung über das Vorliegen eines Verstoßes häufig nur von spezialisierten Rechtsanwälten beantwortet werden kann.

Kommt es zu einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, wird der Abmahnende naturgemäß eine völlig andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts zugrunde legen, als der Abgemahnte.

Trotzdem ist der eigentliche gerügte Wettbewerbsverstoß in den meisten Fällen eindeutig. In der Praxis wird daher auch meist nur über die Mitbewerberstellung oder den zugrunde gelegten Streitwert gestritten. Häufig wird auch der obligatorische Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 IV UWG eingewandt, welcher wegen der hohen Anforderungen jedoch meistens nicht eingreift und sich auf Ausnahmefälle beschränkt. Daher wird gerne auch von einer sogenannten Gegenabmahnung Gebrauch gemacht, wenn der Abgemahnte beim Abmahnenden selber einen Wettbewerbsverstoß feststellen kann. Eine solche Gegenabmahnung ist grundsätzlich zulässig, kann jedoch ihrerseits ebenfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn das bestimmende Ziel der Gegenabmahnung die Aufrechnung mit den zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren ist.

Neben den materiell-rechtlichen Problemstellungen im Wettbewerbsrecht liegt die besondere Schwierigkeit wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen im Prozessrecht. Da die Obergerichte eine eigene Rechtsprechung im Wettbewerbsprozess entwickelt haben, sind fundierte Kenntnisse im Prozessrechts für eine erfolgreiche Wettbewerbsrechtsstreitigkeit unverzichtbar. Da viele wettbewerbsrechtliche Prozesse im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden werden, sind die Oberlandesgerichte die letztinstanzliche Entscheidung im Verfügungsverfahren, so dass divergierende Rechtsauffassungen trotz des Gebots der Einheit der oberlandesgerichtlichen Rechtssprechung im einstweiligen Verfügungsverfahren häufig anzutreffen sind.

Deshalb ist es gerade in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten angesichts der meist hohen Streitwerte besonders wichtig, von Anfang an alle Risiken und Chancen abzuwägen und sich einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt anzuvertrauen.

Wir unterstützen Sie  bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen und stehen Ihnen mit unserem Kanzleiteam zur Verfügung.


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