Keine Nebenintervention von Wohnungseigentümern bei Anfechtungsklagen, §§ 62, 66 ZPO, 46, 47 WEG

Die Beschwer des "beklagten Klägers" sieht der BGH mit einer etwas merkwürdigen Argumentation für gegeben. Er hätte nämlich so gestellt werden müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene Partei gewesen.
Wird das erste Anfechtungsverfahren rechtskräftig, ist das zweite Anfechtungsverfahren als unzulässig abzuweisen.
In einem Nebensatz fügt der BGH an, dass er an seiner umstrittenen Rechtsprechung zur Nebenintervention (BGH Az.: V ZR 196/08) nicht mehr festhält. Damit ist auch die Entscheidung des LG München (Az.: 1 S 809/11) Rechtsgeschichte.

NEWS
News
- Jahresabrechnung angefochten - Wann muss der Verwalter die korrigierte Abrechnung vorlegen ?
- Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages
- Eigentümer haftet nicht für beauftragten Handwerker, wenn dieser das Haus des Nachbarn beschädigt; §§ 280, 906 BGB
- Kinderspielhaus darf nicht im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellt werden; §§ 22 WEG; 1004 BGB
- Mieter muss Parkettboden nicht abschleifen
