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Keine Nebenintervention von Wohnungseigentümern bei Anfechtungsklagen, §§ 62, 66 ZPO, 46, 47 WEG

Der BGH (Az.: 5 ZR 7/12) stellt klar, dass bei zwei von einander unabhängig eingelegten Anfechtungsklagen verschiedener Wohnunsgeigentümer die Verfahren zwingend zu verbinden sind, § 47 WEG. Eine Verbindung ist dabei auch instanzübergreifend möglich, wenn bei unterbliebener Verbindung das erste Anfechtungsverfahren erstinstanzlich abgewiesen wurde und der Kläger des zweiten Anfechtungsverfahrens als Beklagter des ersten Anfechtungsverfahrens obsiegt hat. In dem Fall kann der Kläger des zweiten Verfahrens trotz eines Obsiegens in seiner Stellung als Beklagter Berufung einlegen.

Die Beschwer des "beklagten Klägers" sieht der BGH mit einer etwas merkwürdigen Argumentation für gegeben. Er hätte nämlich so gestellt werden müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene Partei gewesen.  

Wird das erste Anfechtungsverfahren rechtskräftig, ist das zweite Anfechtungsverfahren als unzulässig abzuweisen.

In einem Nebensatz fügt der BGH an, dass er an seiner umstrittenen Rechtsprechung zur Nebenintervention (BGH Az.: V ZR 196/08) nicht mehr festhält. Damit ist auch die Entscheidung des LG München (Az.: 1 S 809/11) Rechtsgeschichte.


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