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Duldungsbescheid gegen Grundstückseigentümer wegen rückständiger Steuerschulden nur nach Vollstreckungsversuch gegenüber Voreigentümer zulässig, §§ 77, 191 AO

 
Der Erwerber eines Grundstückes haftet nach Auffassung des VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 3808/15, 31.08.2016, für die rückständigen Grundsteuern des Voreigentümers. Die die Steuer eintreibende Stadt kann gegen den neuen Eigentümer im Wege eines Duldungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, wenn der Erwerber die Steuerverbindlichkeiten des Alteigentümers nicht freiwillig ausgleicht.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Stadt vorrangig versucht hat, beim ursprünglichen Steuerschuldner die Grundsteuern zu vollstrecken. Kann die Kommune einen solchen Nachweis nicht erbringen, ist der Duldungsbescheid rechtswidrig.

Die zweijährige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 2 GrStG gilt nur für die persönliche Haftung, nicht für die Haftung des Grundstückes selber.


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