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Zur Befangenheit eines Richters und zur zulässigen Doppelvertretung eines Rechtsanwaltes im WEG-Anfechtungsverfahren; §§ 46 WEG, 134 BGB; 46 ZPO

 
 
Ein Mandatsverhältnis ist nach einem Beschluss des LG Dortmund, AZ: 11 T 56/14, 08.08.2014 nicht nichtig, wenn ein Rechtsanwalt in einem Anfechtungsverfahren zunächst nur einen Wohnungseigentümer auf Klägerseite vertritt und später das Mandat auf einen weiteren, zunächst formal beklagten Wohnungseigentümer erweiterert wird .

Auch wird hierdurch die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht nicht berührt.

Auch wenn die zuständigen Strafgerichte und die zuständige Rechtsanwaltskammer bzgl. eines möglichen Parteiverrats abschließend den gegensätzlichen Rechtsstandpunkt eingenommen haben, dürfte die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters unter rein akademischen Gesichtspunkten (!!!) nicht unvertretbar geworden sein.

Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es nach Vorliegen der vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Bottrop, des Landgerichts Essen und der Rechtsanwaltskammer Hamm nun unter prozessualen Gesichtspunkten (???) für die Zukunft nicht mehr zu rechtfertigen sein dürfte, unter Beharrung auf einer eigenen abweichenden Meinung den Klägern die Prozessvertretung durch den von ihnen gewählten Rechtsanwalt zu versagen.


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