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Zu den Grenzen der Sicherheitsanordnung der laufenden Mieten einer Mietnomade im Räumungsprozess, § 283a Abs. 1 ZPO

§ 283 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt für eine Sicherungsanordnung voraus, dass die Klage eine hohe Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist nach § 283 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann zu erlassen, wenn es nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Ein besonderer Nachteil für den Vermieter ergibt sich nicht allein aus der zu erwartenden Dauer des Verfahrens und dem Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Vielmehr muss der Vermieter konkret dartun, welche besonderen Nachteile er über den Ausfall der Forderung hinaus zu erwarten hat (OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2013; Az.: 2 W 205/13).

In die Interessenabwägung sind die Höhe des Zahlungsrückstands und die wirtschaftliche Bedeutung der Forderung für den Vermieter einzubeziehen. Die Sicherungsanordnung dient dabei vor allem dem Schutz von Privatvermietern, die den ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren können. Das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, reicht hingegen als Sicherungsinteresse nicht aus. Bei dem gewerblichen Vermieter ist daher vor allem von Bedeutung, in welcher Relation die Höhe der zu sichernden Forderung zu Größe und Umsatz seines Unternehmens steht. Die Sicherungsanordnung sichert dabei nur die Ansprüche, die nach Rechtshängigkeit fällig geworden sind. Soweit damit ein Liquiditätsengpass des Vermieters verbunden sein sollte, so ist zu berücksichtigten, dass einem Liquiditätsengpass der Klägerin wegen Ausbleibens berechtigter Forderungen durch eine Sicherungsanordnung nicht abgeholfen werden könnte, weil er über das Geld im Falle einer Sicherungsanordnung schlicht nicht verfügen könnte. Gemäß § 283 a Abs. 3 ZPO hat der Kläger erst nach Entscheidung der Hauptsache durch einen entsprechenden Ausspruch des Gerichts das Recht, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. Zwar dürfte die vollständige Zahlungseinstellung häufig als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit anzusehen sein, welches aber widerlegt ist, wenn der Mieter allein deshalb nicht zahlt, um die Beseitigung von streitigen Mängeln erreichen zu wollen.

Eine der ersten höchstrichterlichen Entscheidungen seit der Gesetzesreform bestätigt, was allgemein schon vermutet wurde. Die Trauben für eine Sicherheitsanordnung nach § 283a ZPO hängen derart hoch, dass die Vorschrift in der Praxis ein stumpfes Schwert ist. Allein das Argument, dass der Vermieter vor Rechtskraft ohnehin nicht über die Sicherheit verfügen kann, was gegen das Argument eines Liquiditätsengpasses spreche, belegt, dass die Rechtsprechung nicht gewillt, die schwammige Gesetzesänderung umsetzen. Ebenso gut hätte man argumentieren können, dass der Mieter bei einer Sicherheitsanordnung nicht benachteilitg ist, da der Vermieter eine Befriedigung erst nach Rechtskraft aus der Sicherheitsleistung erlangen kann. Gleichwohl legt das OLG Celle allein dem Vermieter das Insolvenzrisiko des Mieters auf, wenn der Vermieter nicht substantiiert darlegt, dass seine Existenz durch die ausbleibende Miete gefährdet ist. Das OLG Celle hat bereits das Argument für die künftigen Mietnomaden mitgeliefert: Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen angeblicher Mietmängel. Die Entscheidung des OLG Celle belegt eindrucksvoll, das die vom Gesetzgeber halbherzig verabschiedete Gesetzesreform nichts von dem bewirken wird, was mit ihr bezweckt werden sollte.

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