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Verwalter darf für die verklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage einen Rechtsanwalt beauftragen; §§ 24 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG



Auch nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Urteil vom 05.07.2013; Az.: V ZR 241/12).

Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis; die Wohnungseigentümer sind deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen. Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen.

Die Entscheidung ist des BGH überzeugt nicht. Denn nicht immer sind die beklagten Wohnungseigentümer materiellrechtlich als Gegener der klagenden Partei anzusehen. Häufig wollen sich die meisten Wohnungseigentümer in einem Anfechtungsverfahren neutral verhalten, weil sie durch die Beschlussfassung nicht betroffen sind und es ihnen egal ist, ob der Beschluss bestandskräftig wird. Dies bedeutet, dass die übrigen Wohnungseigentümer nunmehr die Kosten der sich eigentlich streitenden Eigentümer auch für den eigenen (nicht gewollten) Rechtsanwalt mittragen müssen. Auch müssten sie u.U. einen Rechtsanwalt akzeptieren, der vielleicht mehr die Interessen des Verwalters vertritt, denn ihre eigenen.

Der Hinweis des BGH, die übrigen Eigentümer könnten dem entgegetreten, indem sie sich selber oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen oder aber dem Verwalter durch eine Beschlussfassung Weisungen erteilen, erscheint zweifelhaft. Denn wenn der Verwalter einmal wirksam einen Rechtsanwalt für die beklagten Eigentümer beauftragt hat, ist die Verfahrensgebühr einschließlich der Mehrvertretungsgebühren des Rechtsanwaltes mit gerichtlicher Bestllung bereits entstanden, auch wenn ihm im Nachhinein das Mandat ganz oder für einzelne Eigentümer wieder entzogen wird.


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