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Vermieter kann das Land nach einem Polizeieinsatz gegen den Mieter auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn die Wohnung im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschädigt wurde.



Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu. Er trägt nicht das Risiko von Sachschäden bei Ermittlungsmaßnahmen gegen seinen Mieter, so dass die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers des Vermieters gegen das Land oder den Bund in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 14.03.2013, Az.: III ZR 253/12).

Der Vermieter verliert nicht im enteignungsrechtlichen Sinn durch die bloße Vermietung seine Stellung als unbeteiligter Dritter mit der Folge, dass strafprozessuale Maßnahmen gegen den Mieter seiner Sphäre zuzuordnen wären. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Ein Ersatzanspruch scheitert nicht daran, dass der eingetretene Schaden lediglich einige Hundert Euro beträgt.

Die Entscheidung des BGH sollte Vermieter künftig dazu bewegen, die Schäden nach einem Polizeieinsatz genau zu dokumentieren und bei den zuständigen Institutionen  geltend zu machen. Denn häufig wird der betreffende Mieter die Schäden nicht bezahlen können, so dass die Entschädigungsansprüche gegen den Staat die einzige Möglichkeit sein werden, nicht auf den Schaden sitzen zu bleiben.


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