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Vermieter muss im Einzelfall die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter dulden; Art 5 GG, §§ 535, 536, 242 BGB.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BVR 1314/11, Beschluss vom 31.03.2013) bestätigt die nach wie vor noch herrschende Rechtsauffassung, dass ein Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter trotz eines zur Verfügung gestellten Kabelanschlusses im Einzelfall dulden muss. Das Recht des Vermieters an seinem Eigentum muss hinter den Interessen des Mieters auf Informationsfreiheit zurückstehen, wenn ein Mieter ausländischer Herkunft eine Parabolantenne zum Empfang seines "Heimat-Fernsehsenders" benötigt.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.

Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen Anlagen abhängt, erstreckt sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschütz, wobei die Interessen des Vermieters an seinem Eigentum zu berücksichtigen sind.

Dies erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der Gerichte, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind.

Insbesondere darf dies nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung anderer Informationsquellen wie Zeitungen unterbleiben.

Das BVerfG (BVerfGE 90, 27) hatte die Informationsfreiheit in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1994 noch differenzierter gesehen, obwohl damals das Medium Internet noch nicht die Bedeutung hatte wie heute. In seiner aktuellen Entscheidung geht das BVerfrG nicht auf die Bedeutung des Internets als allgemein zugängliche Informationsquelle ein.

Das BVerfG hatte in seiner früheren Entscheidung noch eine umfassende Abwägung mit den Interessen des Eigentümers verlangt, insbesondere, ob die Parabolantenne deutlich sichtbar ist, welcher Art das Haus ist, ob andere Mieter ebenfalls sich auf eine Parabolantenne berufen werden und welche Verpflichtungen der Mieter zur Herstellung des ursprügnlichen Zustandes aufzubringen bereit ist.

Hieran scheint das BVerfG nunmehr nicht mehr anzuknüpfen, sondern nur noch daran, ob der Mieter tatsächlich auf den Gebrauch der Informationsquelle angewiesen ist. Dies hat mit einer Abwägung von Grundrechten ( Eigentum gegen Informationsfreiheit ) nichts mehr zu tun.

Denkmalgeschützte Häuser, an welchen selbst der Vermieter keine baulichen Veränderungen vornehmen darf, werden dank des BVerfG künftig zum Schutze der Informationsfreiheit von Mietern eine deutliche optische Hervorhebung erwarten können.

Will der Vermieter dies verhindern, muss er sich eine besonders gute Prozessstrategie überlegen.



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