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Berufung trotz erstinstanzlichem Obsiegen, §§ 62, 66, 511, 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, 46 WEG

Ein gewollter Austausch der Parteistellung durch das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage gem. § 46 WEG führt auch dann zur zulässigen und begründeten Berufung, wenn eine Beschwer im materiellen Sinne nicht gegeben ist, § 511 ZPO ( LG Düsseldorf, Urt.v. 28.02.2013, Az.: 19 S 51/12) .

Erheben mehrere Eigentümer eine Anfechtungsklage gegen den selben Beschluss, sind diese Eigentümer notwendige Streitgenossen, § 62 ZPO. Ein Teilurteil kann nur für alle notwendigen Streitgenossen einheitlich ergehen, § 301 ZPO. Die Beschwer für eine Berufung richtet sich danach, wie weit der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils hinter dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren der Partei zurückbleibt (formelle Beschwer, vgl. MünchKomm ZPO, 4. Aufl. 2012, § 511 Rn. 47). Welchen Rechtsschutz der Richterspruch gewährt, ergibt sich in der Regel aus dem rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils, in erster Linie aus dem Tenor der Entscheidung. Gewährt der Tenor isoliert betrachtet den begehrten Rechtsschutz nicht, weil er dem von den Berufungsklägern erstinstanzlich gestellten Antrag entspricht, liegt dennoch eine Beschwer vor, wenn der Berufungskläger Rechtsschutz vor dem Amtsgericht als Kläger erbeten hatte, im erstinstanzlichen Rubrum aber als Beklagter aufgeführt ist. Denn erwächst das Urteil in Rechtskraft, erscheint der Berufungskläger als unterlegene Partei und droht zudem, in einem etwa ergebenen Schlussurteil, als unterlegener Beklagter mit Kosten belastet zu werden.

Der Berufungskläger hätte auch nicht vorrangig eine Berichtigung des Rubrums beantragen müssen. Denn aus dem Tenor der Entscheidung wird deutlich, dass dem Amtsgericht nicht ein bloßer Schreibfehler unterlaufen ist, es vielmehr bewusst die Berufungskläger auf Seiten der Beklagten aufgeführt hat, wobei die Kostenentscheidung nicht zum Rubrum passt. Erheben mehrere Eigentümer eine Anfechtungsklage gegen den selben Beschluss, sind diese Eigentümer notwendige Streitgenossen. Denn das streitige Rechtsverhältnis - die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses - kann im Verhältnis der Kläger untereinander nach § 62 Abs. 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden (vgl. Jennißen, 3. Aufl. 2012, § 47 Rn. 14 WEG). Es liegt ein gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler vor, der zur Zurückverweisung des Verfahrens führt, da das Amtsgericht entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO ein Teilurteil erlassen hat.


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