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Agentur für Arbeit darf Einnahmen aus Bausparvertrag nicht auf Sozialleistungen anrechnen; §§ 40 Abs 2 S. 1 Nr. 1 SGB II; 328 Abs. 3 SGB III

Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. SGB II erhält, muss sich die monatlichen Gutschriften, die ein Familienangehöriger auf einen Bausparvertrag des Leistungsberechtigten einzahlt, nicht als Einkommen anrechnen (SG Gelsenkirchen; Urt. v. 24.07.2017; Az.: S 8 AS 1893/16).

Zwar handelt es bei den Einzahlungen um geldwerte Einnahmen, diese stehen dem ALG II Empfänger jedoch nich als bereite Mittel zur Verfügung. Demnach dürfen nur Geldwerte berücksichtigt werden, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch tatsächlich eingesetzt werden können.

Davon ist auszugehen, wenn der Bausparvertrag weder zuteilungsreif noch gekündigt ist.

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